Da jeder Mensch sterblich ist, wird auch jeder von uns mit
der Frage konfrontiert, wer bei seinem Tod an seine Stelle tritt- zumindest was
das Vermögen angeht.
Diese Person
bzw. dieser Personenkreis, der als Rechtsnachfolgerin die gesamte vermögensrechtliche
Position des Verstorbenen aufrückt, bezeichnet das Gesetz als Erbe.
Sollte der Verstorbene (vom
Gesetz Erblasser genannt) bestimmte
einzelne Vermögensgegenstände bestimmten Personen zugewandt haben, so
bezeichnet man das als Vermächtnis.
Jeder Mensch hat einen bzw. mehrere Erben. Hat man seinen Erben nicht selbst durch Verfügung von Todes wegen
bestimmt, so tritt die gesetzliche
Erbfolge ein. Diese ist nicht immer gewünscht.
Einige Beispiele zur gesetzlichen Erbfolge:
Beispiel 1
Eheleute A haben zwei
gemeinsame minderjährige Kinder. Herr A ist 28 und Frau A ist 26 Jahre alt.
Sie haben ein Haus, welches über ein Bankdarlehen finanziert ist. Es stehen
noch 100.000,-- € aus. Ferner haben sie ein gemeinsames Girokonto, sowie ein
gemeinsames Sparbuch. Herr A verstirbt
bei einem Verkehrsunfall.
Gehörte Herrn A von dem gemeinsamen
Vermögen der Eheleute jeweils die Hälfte, so wird nur diese Hälfte vererbt. Hat
Herr A keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen und hatten die Eheleute A
keinen Ehevertrag, so wurde Herr A wird wiederum beerbt von seiner Frau zu ½ und zu je ¼ von seinen Kindern. Weder das Haus noch das sonstige
Vermögen der Eheleute gehört daher der Ehefrau allein. Bei Verfügungen über das
eheliche Vermögen ist daher die Ehefrau auf die Zustimmung ihrer Kinder
angewiesen.
Beispiel 2
Wie Beispiel 1, aber Eheleute A
haben keine Kinder. Herr A
hinterlässt neben seiner Frau noch seine Mutter
und seinen Bruder. Sein Vater ist
bereits vorverstorben.
Auch in diesem Fall erbt Frau A
nicht allein. Frau A erbt ¾ des
Vermögens ihres Mannes, 1/8 erbt seine
Mutter und 1/8 sein Bruder. Also
auch die Verwandten aufsteigender Linien erben nach der gesetzlichen Erbfolge
neben dem Ehepartner, was nicht immer gewünscht ist.
Beispiel 3
Wie Beispiel 1, aber die
Eheleute A sind in 2. Ehe verheiratet.
Herr A hat ein Kind aus seiner
geschiedenen ersten Ehe, daneben haben Eheleute A noch ein gemeinsames Kind und Frau
A ebenfalls ein Kind aus erster Ehe.
Herr A wird in diesem Fall
beerbt von seiner Frau zu ½ und von seinen Kindern, d.h. seinem Kind aus 1. Ehe und seinem mit Frau A gemeinsamen Kind zu je ¼. Das Kind von
Frau A aus erster Ehe erbt nach Herrn A nichts.
Sollte nun auch das Kind von Herrn A aus 1. Ehe (kurz) nach
Herrn A versterben, etwa weil es bei dem Verkehrsunfall mit Herrn A im Auto
gesessen hat, so wird dieses Kind beerbt allein von seiner Mutter. Dabei
handelt es sich um die geschiedene Ehefrau
von Herrn A aus dessen erster Ehe.
Die Beispiele dürften gezeigt haben, dass die gesetzliche
Erbfolge nicht immer dem Willen des Erblassers entspricht. Nur wer die
gesetzliche Erbfolge jeweils kennt, kann richtig entscheiden. Sollten Sie zu
Ihrer eigenen konkreten Situation Fragen haben, wenden Sie sich an Ihren Notar.
Sollte die gesetzliche Erbfolge nicht gewünscht sein, so
muss man durch Verfügung von Todes wegen daran etwas ändern. Das Gesetz stellt
einem viele unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten
zur Verfügung, für welche nur folgende sehr kurz dargestellte Beispiele genannt
sein sollen:
Erbeinsetzung
Durch eine Erbeinsetzung kann
man sein gesamtes Vermögen ganz oder zu
bestimmten Bruchteilen einem anderen Erben als dem gesetzlichen Erben
zuwenden. Ein Erbe sollte immer vorhanden sein, da dieser die Person ist,
welche als Rechtsnachfolger in die Position des Erblassers eintritt.
Beispiel 4:
Frau A ist verwitwet und kinderlos. Sie hat einen
Bruder und eine Schwester, ihre Eltern sind vorverstorben. Ihr Bruder hat zwei
Kinder, ihre Schwester ist ebenfalls kinderlos. Da die Geschwister von Frau A bereits
sehr vermögend sind, möchte Frau A, dass die Kinder ihres Bruders von ihr
erben. Nach gesetzlicher Erbfolge würde Frau A beerbt von ihrem Bruder und
ihrer Schwester zu je ½ Anteil. Sie kann dies jedoch ändern indem sie die
Kinder ihres Bruders zu je ½ Anteil zu Erben einsetzt. Damit sind ihr Bruder
und ihre Schwester enterbt.
Vermächtnis
Durch ein Vermächtnis kann der
Erblasser bestimmte einzelne Teile
seines Vermögens bestimmten Personen zuwenden.
Beispiel 5:
Wie Beispiel 4 aber mit folgender Besonderheit. Frau A
möchte zwar dass grundsätzlich ihr gesamtes Vermögen auf die Kinder ihres
Bruders übergeht, sie möchte allerdings, dass ihr Schmuck ihrer Schwester
zusteht. Sie kann nunmehr neben der Erbeinsetzung der Kinder ihres Bruders,
ihrer Schwester den Schmuck vermachen.
Testamentsvollstreckung
Durch die
Testamentsvollstreckung kann der Erblasser anordnen, dass der Nachlass nicht
von den Erben sondern zunächst von dem Testamentsvollstrecker
in Besitz genommen wird. Dieser kann nun die Aufgabe haben, den Nachlass
auseinanderzusetzen, d.h. auf die Erben zu verteilen und etwaige
Vermächtnisse zu erfüllen oder auch den Nachlass
ganz oder auf Dauer zu verwalten.
Beispiel 6:
Wie Beispiel 4, aber Frau A möchte, da die Kinder ihres
Bruders noch jung sind, dass diese das von ihr ererbte Vermögen erst ab dem 25.
Lebensjahr verwalten dürfen. Zu diesem Zweck kann sie eine Testamentsvollstreckung
anordnen und dem Testamentsvollstrecker die Aufgabe geben, den Nachlass bis zu
diesem Zeitpunkt für die Kinder zu verwalten.
Berliner Testament
Das Berliner Testament ist eine besondere Gestaltung einer Verfügung von
Todes wegen von Ehegatten. Es muss nicht in Form eines Testaments sondern
kann auch (wie häufig) in Form eines Erbvertrages von Ehegatten errichtet
werden. Bei dem Berliner Testament bedenken sich Ehegatten gegenseitig - der
Erstversterbende den Überlebenden - als Alleinerben. Die Kinder werden somit
nach dem Erstversterbenden enterbt. Erst
nach dem Tode des Überlebenden erben die Kinder das eheliche Vermögen.
Bitte beachten Sie! Die vorgenannten Beispiele sind nur ein sehr
geringer Teil der erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und für sich auch nur ansatzweise dargestellt. Zu Ihrer
konkreten erbrechtlichen Gestaltung lassen Sie sich ausführlich von Ihrem Notar
beraten.
Eine Verfügung von Todes wegen erfolgt in Form eines Erbvertrages, eines Testaments
oder eines gemeinschaftlichen
Testaments.
Testament
Ein Testament wird von einer Person errichtet und ist von dieser jederzeit frei abänderbar oder
widerruflich.
Gemeinschaftliches Testament
Ein gemeinschaftliches Testament
kann nur von Ehegatten oder Verlobten errichtet werden. Die freie Abänderbarkeit und Widerruflichkeit kann hier
eingeschränkt werden. Bei so genannten wechselbezüglichen
Verfügungen ist ein Widerruf oder eine Änderung nur möglich durch ein erneut
gemeinschaftliches Testament oder durch Widerruf gegenüber dem anderen
Ehegatten.
Erbvertrag
Die Vertragspartner eines
Erbvertrages müssen nicht wie bei einem gemeinschaftlichen Testament
verheiratet sein. Bei einem Erbvertrag können auch fremde Personen (aber natürliche auch Ehegatten oder Verlobte)
Verfügungen treffen mit eingeschränkter Abänderbarkeit oder Widerruflichkeit. Vertragliche Verfügungen in einem
Erbvertrag können nur durch die
Vertragsschließenden gemeinsam wieder aufgehoben werden, es sei denn die
Vertragsbeteiligten hätten sich ein Rücktrittsrecht
vorbehalten.
Sind Personen durch Verfügung von
Todes wegen von der Erbfolge
ausgeschlossen, die ansonsten gesetzliche Erben des Erblassers geworden
wären, so können diese möglicherweise Pflichtteilsansprüche
geltend machen.
Pflichtteilsansprüche stehen dabei lediglich den Eltern des Erblassers, seinen Abkömmlingen (Kindern, Enkelkindern,
Urenkeln etc.) und dem Ehegatten zu.
Der Pflichtteilsberechtigte ist an dem Nachlass des Erblassers nicht beteiligt.
Ihm steht gegen den oder die Erben nur Zahlungsanspruch in Geld zu. Dieser
Anspruch muss grundsätzlich innerhalb
von drei Jahren nach dem Erbfall geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser
Frist ist der Anspruch verjährt. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs entspricht
dem Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils
des Pflichtteilsberechtigten.
Nach dem Erbfall müssen die Angehörigen des Erblassers in
kurzer Zeit viele wichtige Entscheidungen treffen. Es muss die Bestattung
organisiert werden und der Erbe muss entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen will oder nicht. Möchte der Erbe die
Erbschaft nicht annehmen, da diese im Wesentlichen aus Schulden besteht, so muss er die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagungsfrist ist relativ kurz. Sie beträgt
in der Regel sechs Wochen ab
Kenntnis von dem Erbfall. Die Ausschlagung erfolgt entweder direkt beim zuständigen
Amtsgericht oder über den Notar. In Anbetracht der kurzen Frist ist schnelles
Handeln geboten, wenn man nicht mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden
des Erblassers haften möchte.
Will der Erbe die Erbschaft annehmen, so muss er seine Erbenstellung u. a. gegenüber Banken,
Versicherungen und bei ererbtem Grundbesitz auch gegenüber dem Grundbuchamt
nachweisen. Der Nachweis wird
geführt durch die Vorlage eines Erbscheins
oder – falls eine notarielle Erbregelung
vorliegt – durch eine beglaubigte Kopie des Protokolls über die Eröffnung
der Erbregelung durch das Nachlassgericht. Ist ein Erbschein erforderlich, weil
keine notarielle Erbregelung vorhanden ist, so muss dieser beantragt und vom
Nachlassgericht erteilt werden, was zusätzliche Zeit und Kosten verursacht. Die
Beantragung des Erbscheins kann auch
beim Notar erfolgen.
Nach dem Erbfall wird auch die Erbschaftsteuer fällig.