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Da jeder Mensch sterblich ist, wird auch jeder von uns mit der Frage konfrontiert, wer bei seinem Tod an seine Stelle tritt- zumindest was das Vermögen angeht.

Diese Person bzw. dieser Personenkreis, der als Rechtsnachfolger in die gesamte vermögensrechtliche Position des Verstorbenen aufrückt, bezeichnet das Gesetz als Erbe.

Sollte der Verstorbene (vom Gesetz Erblasser genannt) bestimmte einzelne Vermögensgegenstände bestimmten Personen zugewandt haben, so bezeichnet man das als Vermächtnis.

Jeder Mensch hat einen bzw. mehrere Erben. Hat man seinen Erben nicht selbst durch Verfügung von Todes wegen bestimmt, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese ist nicht immer gewünscht.

Einige Beispiele zur gesetzlichen Erbfolge:

Beispiel 1

Eheleute A haben zwei gemeinsame minderjährige Kinder. Herr A ist 28 und Frau A ist 26 Jahre alt. Sie haben ein Haus, welches über ein Bankdarlehen finanziert ist. Es stehen noch 100.000,-- € aus. Ferner haben sie ein gemeinsames Girokonto, sowie ein gemeinsames Sparbuch. Herr A verstirbt bei einem Verkehrsunfall. Gehörte Herrn A von dem gemeinsamen Vermögen der Eheleute jeweils die Hälfte, so wird nur diese Hälfte vererbt. Hat Herr A keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen und hatten die Eheleute A keinen Ehevertrag, so wurde Herr A wird wiederum beerbt von seiner Frau zu ½ und zu je ¼ von seinen Kindern. Weder das Haus noch das sonstige Vermögen der Eheleute gehört daher der Ehefrau allein. Bei Verfügungen über das eheliche Vermögen ist daher die Ehefrau auf die Zustimmung ihrer Kinder angewiesen.

Beispiel 2


Wie Beispiel 1, aber Eheleute A haben keine Kinder. Herr A hinterlässt neben seiner Frau noch seine Mutter und seinen Bruder. Sein Vater ist bereits vorverstorben. Auch in diesem Fall erbt Frau A nicht allein. Frau A erbt ¾ des Vermögens ihres Mannes, 1/8 erbt seine Mutter und 1/8 sein Bruder. Also auch die Verwandten aufsteigender Linien erben nach der gesetzlichen Erbfolge neben dem Ehepartner, was nicht immer gewünscht ist.

Beispiel 3


Wie Beispiel 1, aber die Eheleute A sind in 2. Ehe verheiratet. Herr A hat ein Kind aus seiner geschiedenen ersten Ehe, daneben haben Eheleute A noch ein gemeinsames Kind und Frau A ebenfalls ein Kind aus erster Ehe. Herr A wird in diesem Fall beerbt von seiner Frau zu ½ und von seinen Kindern, d.h. seinem Kind aus 1. Ehe und seinem mit Frau A gemeinsamen Kind zu je ¼. Das Kind von Frau A aus erster Ehe erbt nach Herrn A nichts. Sollte nun auch das Kind von Herrn A aus 1. Ehe (kurz) nach Herrn A versterben, etwa weil es bei dem Verkehrsunfall mit Herrn A im Auto gesessen hat, so wird dieses Kind beerbt allein von seiner Mutter. Dabei handelt es sich um die geschiedene Ehefrau von Herrn A aus dessen erster Ehe.  

Die Beispiele dürften gezeigt haben, dass die gesetzliche Erbfolge nicht immer dem Willen des Erblassers entspricht. Nur wer die gesetzliche Erbfolge jeweils kennt, kann richtig entscheiden. Sollten Sie zu Ihrer eigenen konkreten Situation Fragen haben, wenden Sie sich an Ihren Notar. Sollte die gesetzliche Erbfolge nicht gewünscht sein, so muss man durch Verfügung von Todes wegen daran etwas ändern. Das Gesetz stellt einem viele unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, für welche nur folgende sehr kurz dargestellte Beispiele genannt sein sollen:

Erbeinsetzung

Durch eine Erbeinsetzung kann man sein gesamtes Vermögen ganz oder zu bestimmten Bruchteilen einem anderen Erben als dem gesetzlichen Erben zuwenden. Ein Erbe sollte immer vorhanden sein, da dieser die Person ist, welche als Rechtsnachfolger in die Position des Erblassers eintritt.

Beispiel 4:

Frau A ist verwitwet und kinderlos. Sie hat einen Bruder und eine Schwester, ihre Eltern sind vorverstorben. Ihr Bruder hat zwei Kinder, ihre Schwester ist ebenfalls kinderlos. Da die Geschwister von Frau A bereits sehr vermögend sind, möchte Frau A, dass die Kinder ihres Bruders von ihr erben. Nach gesetzlicher Erbfolge würde Frau A beerbt von ihrem Bruder und ihrer Schwester zu je ½ Anteil. Sie kann dies jedoch ändern indem sie die Kinder ihres Bruders zu je ½ Anteil zu Erben einsetzt. Damit sind ihr Bruder und ihre Schwester enterbt. Vermächtnis Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser bestimmte einzelne Teile seines Vermögens bestimmten Personen zuwenden.

Beispiel 5:


Wie Beispiel 4 aber mit folgender Besonderheit. Frau A möchte zwar dass grundsätzlich ihr gesamtes Vermögen auf die Kinder ihres Bruders übergeht, sie möchte allerdings, dass ihr Schmuck ihrer Schwester zusteht. Sie kann nunmehr neben der Erbeinsetzung der Kinder ihres Bruders, ihrer Schwester den Schmuck vermachen. Testamentsvollstreckung Durch die Testamentsvollstreckung kann der Erblasser anordnen, dass der Nachlass nicht von den Erben sondern zunächst von dem Testamentsvollstrecker in Besitz genommen wird. Dieser kann nun die Aufgabe haben, den Nachlass auseinanderzusetzen, d.h. auf die Erben zu verteilen und etwaige Vermächtnisse zu erfüllen oder auch den Nachlass ganz oder auf Dauer zu verwalten.

Beispiel 6:

Wie Beispiel 4, aber Frau A möchte, da die Kinder ihres Bruders noch jung sind, dass diese das von ihr ererbte Vermögen erst ab dem 25. Lebensjahr verwalten dürfen. Zu diesem Zweck kann sie eine Testamentsvollstreckung anordnen und dem Testamentsvollstrecker die Aufgabe geben, den Nachlass bis zu diesem Zeitpunkt für die Kinder zu verwalten. Berliner Testament Das Berliner Testament ist eine besondere Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen von Ehegatten. Es muss nicht in Form eines Testaments sondern kann auch (wie häufig) in Form eines Erbvertrages von Ehegatten errichtet werden. Bei dem Berliner Testament bedenken sich Ehegatten gegenseitig - der Erstversterbende den Überlebenden - als Alleinerben. Die Kinder werden somit nach dem Erstversterbenden enterbt.  Erst nach dem Tode des Überlebenden erben die Kinder das eheliche Vermögen. Bitte beachten Sie! Die vorgenannten Beispiele sind nur ein sehr geringer Teil der erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und für sich auch nur ansatzweise dargestellt. Zu Ihrer konkreten erbrechtlichen Gestaltung lassen Sie sich ausführlich von Ihrem Notar beraten. Eine Verfügung von Todes wegen erfolgt in Form eines Erbvertrages, eines Testaments oder eines gemeinschaftlichen Testaments.

Testament

Ein Testament wird von einer Person errichtet und ist von dieser jederzeit frei abänderbar oder widerruflich.

Gemeinschaftliches Testament

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten oder Verlobten errichtet werden. Die freie Abänderbarkeit und Widerruflichkeit kann hier eingeschränkt werden. Bei so genannten wechselbezüglichen Verfügungen ist ein Widerruf oder eine Änderung nur möglich durch ein erneut gemeinschaftliches Testament oder durch Widerruf gegenüber dem anderen Ehegatten.

Erbvertrag

Die Vertragspartner eines Erbvertrages müssen nicht wie bei einem gemeinschaftlichen Testament verheiratet sein. Bei einem Erbvertrag können auch fremde Personen (aber natürliche auch Ehegatten oder Verlobte) Verfügungen treffen mit eingeschränkter Abänderbarkeit oder Widerruflichkeit. Vertragliche Verfügungen in einem Erbvertrag können nur durch die Vertragsschließenden gemeinsam wieder aufgehoben werden, es sei denn die Vertragsbeteiligten hätten sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten.

Sind Personen durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, die ansonsten gesetzliche Erben des Erblassers geworden wären, so können diese möglicherweise Pflichtteilsansprüche geltend machen. Pflichtteilsansprüche stehen dabei lediglich den Eltern des Erblassers, seinen Abkömmlingen (Kindern, Enkelkindern, Urenkeln etc.) und dem Ehegatten zu. Der Pflichtteilsberechtigte ist an dem Nachlass des Erblassers nicht beteiligt. Ihm steht gegen den oder die Erben nur Zahlungsanspruch in Geld zu. Dieser Anspruch muss grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch verjährt. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs entspricht dem Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten.

Nach dem Erbfall müssen die Angehörigen des Erblassers in kurzer Zeit viele wichtige Entscheidungen treffen. Es muss die Bestattung organisiert werden und der Erbe muss entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen will oder nicht. Möchte der Erbe die Erbschaft nicht annehmen, da diese im Wesentlichen aus Schulden besteht, so muss er die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagungsfrist ist relativ kurz. Sie beträgt in der Regel sechs Wochen ab Kenntnis von dem Erbfall. Die Ausschlagung erfolgt entweder direkt beim zuständigen Amtsgericht oder über den Notar. In Anbetracht der kurzen Frist ist schnelles Handeln geboten, wenn man nicht mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers haften möchte.

Will der Erbe die Erbschaft annehmen, so muss er seine Erbenstellung u. a. gegenüber Banken, Versicherungen und bei ererbtem Grundbesitz auch gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen. Der Nachweis wird geführt durch die Vorlage eines Erbscheins oder – falls eine notarielle Erbregelung vorliegt – durch eine beglaubigte Kopie des Protokolls über die Eröffnung der Erbregelung durch das Nachlassgericht. Ist ein Erbschein erforderlich, weil keine notarielle Erbregelung vorhanden ist, so muss dieser beantragt und vom Nachlassgericht erteilt werden, was zusätzliche Zeit und Kosten verursacht. Die Beantragung des Erbscheins kann auch beim Notar erfolgen.

Nach dem Erbfall wird auch die Erbschaftsteuer fällig.