Der Kauf eines Hauses
oder einer Eigentumswohnung ist kein Alltagsgeschäft. In der Regel geht es
für beide Vertragsparteien (Käufer und Verkäufer) um viel Geld. Keiner von
beiden möchte dabei unnötige Risiken eingehen. Dies hat den Gesetzgeber dazu
bewogen bei Kaufverträgen über Grundstücke, Häuser und Eigentumswohnung die
notarielle Beurkundung vorzuschreiben.
Der Notar hat dabei
mehrere Aufgaben: Zum einen berät er als neutraler Dritter die Beteiligten
bei der Gestaltung des Vertrages. Er hat Käufer und Verkäufer vor etwaigen
Fallstricken zu bewahren und entwirft die Verträge in Übereinstimmung mit dem
Willen der Beteiligten juristisch wasserdicht. Schließlich kümmert der Notar
sich auch um die dem Vertragsschluss folgende reibungslose Abwicklung.
In einem Vorgespräch
mit dem Notar werden zunächst die Eckpunkte des Vertrages geklärt (Vorgespräch,
Besprechungstermin). Sodann entwirft der Notar auf dieser Basis den Vertrag.
In einem weiteren Termin (Beurkundungstermin) wird der Vertrag nochmals vollständig verlesen,
damit gewährleistet ist, dass der Text auch tatsächlich dem Willen der
Beteiligten entspricht. Dies wird am Ende des Beurkundungstermins sodann durch
die Unterschrift der Beteiligten und des Notars bestätigt.
Ein Grundstückskaufvertrag ist in der Regel ein recht
komplexes Vertragsgefüge, welches im wesentlichen aus folgenden Eckpunkten besteht:
Vormerkung,
Lastenfreistellung
Der Notar wird nach Unterschrift
unter den notariellen Kaufvertrag zunächst alle
zur Wirksamkeit des Vertrages erforderlichen Genehmigungen beantragen und
eine Verzichtserklärung der betroffenen
Gemeinde auf deren gesetzliches Vorkaufsrecht einholen. Damit der Käufer
die Garantie hat, dass er den vom ihm gekauften Grundbesitz lastenfrei erwerben
kann, wird zugunsten des Käufers ferner eine Vormerkung im Grundbuch zur Eintragung beantragt. Diese schützt den
Käufer davor, dass gegen seinen Willen noch weitere, auch ihn treffende
Eintragungen im Grundbuch erfolgen. Ist der veräußerte Grundbesitz noch
belastet etwa mit Grundpfandrechten für ein Darlehen des Verkäufers, so setzt
der Notar sich mit den eingetragenen Gläubigern in Verbindung und besorgt sich
von dort die Erklärungen, welche zur Löschung im Grundbuch also der Lastenfreistellung erforderlich sind.
Sollte der Verkäufer noch Teile seines Darlehens ausstehen haben, so werden die
betroffenen Banken dem Notar mitteilen, welche Ablösebeträge aus dem Kaufpreis zur Tilgung dieses Darlehens
erforderlich sind.
Fälligkeitsmitteilung
und Kaufpreiszahlung
Hat der Notar dann dies
abgearbeitet kann er dem Käufer mitteilen, dass dieser nunmehr lastenfrei
erwerben kann. Diese Fälligkeitsmitteilung
wird von dem Notar an den Verkäufer und den Käufer übersandt. Liegen daneben
auch die weiteren Voraussetzungen zur Fälligkeit des Kaufpreises vor, wie etwa
die Räumung des verkauften Hauses
durch den Verkäufer, so muss der Käufer den Kaufpreis innerhalb einer
bestimmten Frist zahlen. Er zahlt daher nicht ins Blaue hinein, sondern mit der
Garantie des Notars, dass der lastenfreie
Erwerb gewährleistet ist. Der Notar teilt dem Käufer dabei auch mit, welche
Beträge etwa zum Zwecke der Ablösung der Darlehen des Verkäufers an dessen
Banken zu zahlen sind. Diese Beträge muss der Käufer vorab aus dem Kaufpreis an
die betreffenden Banken leisten. Damit der Käufer ausreichend Zeit hat, die
Finanzierung des Kaufpreises mit seiner Bank zu klären und gegebenenfalls zum
Zwecke der Finanzierung erforderliche Grundpfandrechte zu bestellen, wird in
der Regel ein fester Fälligkeitstermin
vorgesehen, an welchem der Käufer frühestens zahlen muss. Der Käufer weiß
daher, dass er bis zu diesem Termin Zeit hat, sich um die Beschaffung des zur
Zahlung des Kaufpreises erforderlichen Geldbetrages zu kümmern, auch wenn die
sonstigen Voraussetzungen zur Fälligkeit, insbesondere die notarielle
Fälligkeitsmitteilung und die Räumung durch den Verkäufer bereits erfolgt sind.
In Sonderfällen kann auch die
Abwicklung der Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto
erfolgen. Dies ist jedoch im Regelfall nicht
erforderlich. Sollte es zur Sicherheit von Verkäufer und Käufer
ausnahmsweise nötig sein, wird der Notar dies vorsehen. Allerdings sollte man
davon nur dann Gebrauch machen, wenn es tatsächlich nötig ist, da mit der
Einrichtung eines Anderkontos zusätzliche
Kosten verbunden sind.
Umschreibungssperre
Der Käufer ist durch die
notarielle Fälligkeitsmitteilung davor geschützt, dass er den Kaufpreis
bezahlt, ohne dass gewährleistet ist, dass er lastenfrei Eigentümer werden
kann. Umgekehrt möchte der Verkäufer das Eigentum
erst verlieren, wenn er auch den Kaufpreis hat. Daher wird der Notar
angewiesen den Antrag auf Umschreibung des Eigentums erst zu stellen, wenn ihm
die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen wird.
Besitzübergang
Sobald der Käufer den Kaufpreis
bezahlt hat, geht der Besitz auf ihn über. Der Verkäufer hat ihm die Schlüssel
für das Haus bzw. die Wohnung zu übergeben. Ab diesem Zeitpunkt trägt der
Käufer allerdings umgekehrt auch die Lasten, d.h. die Grundsteuer, die
Feuerversicherung sowie die Kosten für Heizung, Wasser, Müllabfuhr. Zum Termin
der Übergabe des Grundbesitzes sollten daher auch die betreffenden Zähler
abgelesen werden.
Grundschuld zur
Finanzierung
Nach Beurkundung des
Kaufvertrags muss der Käufer, der den Kaufpreis über eine Bank finanziert noch zur Sicherheit der Bank ein Grundpfandrecht
(eine Grundschuld bzw. Hypothek) an dem erworbenen Grundbesitz bestellen. Das
Grundpfandrecht gibt der Bank die Möglichkeit, bei Nichtzahlung des Darlehens
in den Grundbesitz sowie im Regelfall auch in das sonstige Vermögen des
Schuldners die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Auch dieses Grundpfandrecht bedarf der notariellen Beurkundung. Es
sollte daher möglichst bald mit der Bank geklärt werden, in welcher Höhe die
Eintragung eines Grundpfandrechtes erforderlich ist, um auch die
Grundschuldbestellung beim Notar vornehmen zu können. Die Beurkundung sollte möglichst spätestens ein bis zwei Wochen
vor dem Fälligkeitstermin vorgesehen werden, damit der Notar durch Ausstellung
einer Rangbescheinigung der Bank
grünes Licht geben kann zur Auszahlung des Darlehens zum Zwecke der Kaufpreiszahlung.
Möglich und sinnvoll ist auch – sofern mit der Bank soweit alles klar ist – das
Grundpfandrecht auch direkt im Anschluss an den Beurkundungstermin des
Kaufvertrages zu beurkunden.
Vorbereitung
Zu
dem ersten Notartermin (Besprechungstermin)
sollte folgendes mitgebracht werden:
a)
Ein katasteramtlicher
Lageplan des zu veräußernden Grundbesitzes,
b)
Angaben über das Grundbuchblatt, auf dem der Grundbesitz verzeichnet ist, am besten
ein Grundbuchauszug (der Grundbuchauszug kann auch älteren Datums sein, der
Notar muss das Grundbuch ohnehin nochmals einsehen),
c)
Persönliche
Daten von Verkäufer und Käufer, insbesondere Name, Vorname und Geburtsdatum
sowie Wohnort. Zusätzlich sind erforderlich Angaben zum Güterstand der
Beteiligten. Sollte ein Ehevertrag vorliegen, in welchem etwa Gütertrennung
oder Gütergemeinschaft vereinbart wurde, sollte dieser mitgebracht werden.
Die Bank des Käufers benötigt zur Finanzierung des Kaufpreises zusätzlich
zu den unter a) und b) genannten Unterlagen noch einen Nachweis über die bestehende Feuerversicherung. Zu dem Beurkundungstermin sollten gültige
Personalausweise mitgebracht werden.